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Kreisheimatpfleger

Falls Sie sich für die Arbeit der Kreisheimatpfleger interessieren, dann informiert Sie dieser Text.

Die Kreisheimatpfleger im Landkreis Main-Spessart haben ihre Arbeit auf der Basis der Altlandkreise aufgeteilt; damit sind sie auch für die jeweiligen Städte zuständig:

Altlandkreis Gemünden:
Bruno Schneider
Bruno-Schneider.1953@freenet.de

Altlandkreis Karlstadt:
Georg Büttner
G.Buettner-Karlstadt@t-online.de

Altlandkreis Lohr:
Dr. Theodor Ruf
TheodorRuf@t-online.de

Altlandkreis Marktheidenfeld:
Paul Diener
paul.diener55@gmx.de

 

Die neue Richtlinie findet sich unter: Richtlinie 2020

Weitere Adressen über den Bayerischen Landesverein für Heimatpflege (s. u.)

 

Die Arbeit des Kreisheimatpflegers:

Kreisheimatpfleger? Was ist das denn? Und wer ist der? Und was macht er?

Das fragt sich nicht nur der Laie, sondern nicht selten auch der Fachmann in Form eines Bürgermeisters oder Landrats, der dieses Ehrenamt und seinen realen Inhaber kennen sollte … denn der ist an vielen Entscheidungen zu beteiligen. Und allen, die an Heimat-Geschichte interessiert sind, kann ein Kreisheimatpfleger hilfreich beiseite stehen. Die folgenden Ausführungen auf der Basis der „Gemeinsamen Bekanntmachung über die Kreisheimatpflege“ sollen dies erklären. Diese „Bekanntmachung“ müsste dringend auf den neuesten Stand gebracht werden; sie wird in den wesentlichen Punkten vereinfacht wiedergegeben. Seit 1902 gibt es den Bayerischen Landesverein für Heimatpflege, und in der Regel gibt es in allen Landkreisen einen oder mehrere Kreisheimatpfleger. Der Begriff umfasst natürlich auch die nicht geringe Zahl weiblicher Träger dieses Amtes. Im Landkreis Main-Spessart sind dies: Der Verfasser für den Altlandkreis Lohr (vor der Gebietsreform von 1972), sowie Georg Büttner (Karlstadt), Constanze Kippenberg (Marktheidenfeld) und Bruno Schneider (Gemünden).

Die Verfassung des Freistaates Bayern bestimmt in Artikel 141, dass die Denkmäler der Kunst, der Geschichte und der Natur sowie die Landschaft öffentlichen Schutz und Pflege des Staates, der Gemeinden und der Körperschaften des öffentlichen Rechts genießen. Nach Artikel 83 der Verfassung sind die örtliche Kulturpflege und die Erhaltung ortsgeschichtlicher Denkmäler und Bauten Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinden. Demgemäß schreiben die Kommunalgesetze vor, dass die Gemeinden, Landkreise und Bezirke in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die öffentlichen Einrichtungen schaffen sollen, die für das kulturelle Wohl der Einwohner nach den örtlichen Verhältnissen erforderlich sind.

Die Heimatpflege braucht sachkundige Berater und Helfer. In den Regierungsbezirken sind hauptamtliche Bezirksheimatpfleger erfolgreich tätig. In den kreisfreien Städten, Landkreisen und teilweise auch schon in den Großen Kreisstädten widmen sich amtlich bestellte, ehrenamtlich tätige Heimatpfleger (Stadt- oder Kreisheimatpfleger), die von den Bezirksheimatpflegern beraten werden, dieser Aufgabe. Die Mitarbeit dieser ehrenamtlichen Heimatpfleger ist in jeder kreisfreien Stadt, in jedem Landkreis und grundsätzlich auch in jeder Großen Kreisstadt notwendig, weil die Heimatpflege überall des Rates und der Förderung bedarf.

 

Bestellung des Heimatpflegers:

Die zuständige kommunale Gebietskörperschaft bestellt den ehrenamtlichen Heimatpfleger. Im Hinblick auf die Größe der Landkreise und einzelner kreisfreier Städte sowie den insbesondere durch das Denkmalschutzgesetz gewachsenen Aufgabenbereich wird es häufig zweckmäßig sein, mehrere Heimatpfleger zu bestellen, damit alle Aufgabengebiete der Heimatpfleger gleichmäßig betreut werden können. Zuständigkeitsbereiche mehrerer Heimatpfleger werden in der Regel geographisch oder nach fachlichen Gesichtspunkten abzugrenzen sein. Zu Heimatpflegern sollen Personen bestellt werden, die auf Grund ihrer Orts- und Fachkenntnisse sowie ihrer Arbeitskraft für dieses Amt geeignet sind.

Vor der Bestellung oder Abberufung sollen die Regierung, der Bezirksheimatpfleger, das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege und der Bayerische Landesverein für Heimatpflege rechtzeitig gehört werden.

 

Aufgaben des Heimatpflegers:

Heimatpflege will erhalten und gestalten. In der Vergangenheit geschaffene Werte von geschichtlicher, wissenschaftlicher, künstlerischer, städtebaulicher und volkskundlicher Bedeutung sollen bewahrt und gepflegt werden. Die Erhaltung der geschichtlichen Dimension unserer Kultur und die Einfügung der Neuschöpfungen in das Vorhandene sind vielseitige Aufgaben und bedürfen der vertrauensvollen Mitarbeit vieler. Eine Aufgabe besonderer Art ist es, das Kulturgut der in Bayern ansässig gewordenen deutschen Heimatvertriebenen und Flüchtlinge lebendig zu erhalten, weiterzuentwickeln und fest in das Kulturleben unseres Landes zu integrieren. Einige Arbeitsgebiete des Heimatpflegers sollen im Folgenden hervorgehoben werden.

 

a) Beteiligung nach dem Denkmalschutzgesetz

Die Heimatpfleger beraten und unterstützen die Denkmalschutzbehörden und das Landesamt für Denkmalpflege in den Fragen der Denkmalpflege und des Denkmalschutzes; ihnen ist durch die Denkmalschutzbehörden in den ihren Aufgabenbereich betreffenden Fällen rechtzeitig Gelegenheit zur Äußerung zu geben (Art. 13 Abs.1 Denkmalschutzgesetz; s.: http://www.blfd.bayern.de/medien/dschg-bayern_2014-11-27.pdf). Nach dieser Bestimmung sind die Heimatpfleger bei einer großen Zahl von Fällen im Vollzug des Denkmalschutzgesetzes und auch der Baugesetze zu beteiligen. Als wichtige Fälle sind zu nennen:

  1. Im Erlaubnisverfahren nach dem Denkmalschutzgesetz unterrichtet die Untere Denkmalschutzbehörde (Stadt oder Landkreis) in allen Fällen, die in den Aufgabenbereichen der Kreis- und Stadtheimatpfleger anfallen, den zuständigen Heimatpfleger von dem Antrag und gibt ihm Gelegenheit, sich zu äußern.
  2. Der Heimatpfleger soll mitwirken bei der Inventarisation, Sicherung und Erforschung von Bau- und Bodendenkmälern. Der zuständige Heimatpfleger kann die Eintragung der Bau- und Bodendenkmäler in die Denkmalliste (für Lohr: http://geodaten.bayern.de/denkmal_static_data/externe_denkmalliste/pdf/denkmalliste_merge_677155.pdf) anregen.
  3. Wird der Fund von Bodendenkmälern angezeigt (Art. 8 Abs.1 Denkmalschutzgesetz), hat die Untere Denkmalschutzbehörde dem zuständigen Heimatpfleger Gelegenheit zu geben, sich zu den Fragen der Freigabe der Gegenstände, der Fortsetzung der Arbeiten und zur Durchführung weiterer Maßnahmen nach Art. 8 Abs. 4 Denkmalschutzgesetz zu äußern. Die Sicherung von Bodenaltertümern, die über Siedlungsweise, Lebensform und Schaffen aus vergangener Zeit wertvollen Aufschluss geben, ist von großer Bedeutung.
  4. Der Heimatpfleger ist zu beteiligen, wenn Schutzmaßnahmen zur Erhaltung von Baudenkmälern angeordnet oder durchgeführt werden. Wegen seiner besonderen Kenntnis der örtlichen Verhältnisse wird der Heimatpfleger in vielen Fällen solche Maßnahmen anregen können.
  5. Bei der Neuordnung im ländlichen Raum durch Flurbereinigung ist dem Schutz und der Pflege von Bau- und Bodendenkmälern ebenfalls Rechnung zu tragen.

 

b) Beteiligung im Planungs- und Bauwesen

  1. Die örtliche Planung ist Selbstverwaltungsaufgabe der Gemeinden. Sie stellen nach dem Baugesetzbuch Bauleitpläne (Flächennutzungs- und Bebauungspläne) auf, in denen die Entwicklung des Gemeindegebiets, seine bauliche und sonstige Nutzung vorbereitet und geleitet werden. Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen u.a. die erhaltenswerten Ortsteile, Bauten, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbilds. Die Gemeinden nehmen bei ihrer Tätigkeit, vor allem im Rahmen der Bauleitplanung, auf die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, insbesondere auf die Erhaltung von Ensembles angemessene Rücksicht.
  2. Auch bei der Behandlung einzelner Bauvorhaben im bauaufsichtlichen Verfahren dürfen die Forderungen der Heimatpflege nicht unbeachtet bleiben. Für die Gestaltung neuer und die Änderung bestehender baulicher Anlagen sind die Bestimmungen der Bayerischen Bauordnung zu berücksichtigen. Danach sind bauliche Anlagen einwandfrei zu gestalten und dürfen das Gesamtbild ihrer Umgebung nicht verunstalten; sie müssen vielmehr mit ihrer Umgebung derart in Einklang gebracht werden, dass sie das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild oder deren beabsichtigte Gestaltung nicht verunstalten. Bauliche Anlagen sind auch so zu gestalten, dass sie nach Form, Maßstab, Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander, Werkstoff und Farbe nicht verunstaltend wirken. Baudenkmäler sind darüber hinaus durch das Denkmalschutzgesetz vor unkontrollierten Veränderungen geschützt; damit sind nicht nur Eingriffe in die Substanz der Bauwerke angesprochen, sondern auch Wandverkleidungen, Dacheindeckungen, Türen, Fenster usw. Bei allen Veränderungen soll angestrebt werden, dass Baustoffe verwendet werden, die den bereits verwendeten Materialien entsprechen oder mit der vorhandenen Substanz vergleichbar sind. Vor unkontrollierten Beeinträchtigungen durch Veränderungen in ihrer Umgebung können Baudenkmäler durch das Denkmalschutzgesetz geschützt werden.
    Bei der Errichtung von Werbeanlagen kann die Heimatpflege viel dazu beitragen, Störungen des Ortsbildes zu verhindern.
  3. Gesichtspunkte der Heimatpflege sind weiter zu beachten, wenn örtliche Bauvorschriften nach Art. 91 der Bayerischen Bauordnung über besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen und an Werbeanlagen zum Schutz bestimmter Bauten, Straßen, Plätze und Ortsteile von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung oder zum Schutz von Baudenkmälern usw. erlassen werden.
  4. Bei der Vorbereitung und Durchführung von städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen soll die Gemeinde möglichst frühzeitig den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Sanierung berührt werden kann, Gelegenheit zur Stellungnahme geben. In vielen Fällen wird auch hier der Heimatpfleger als Träger öffentlicher Belange zu hören sein, damit die Forderungen der Heimatpflege rechtzeitig in die Planungen einfließen können.
  5. Auch in den Planfeststellungsverfahren nach dem Bundesfernstraßengesetz und nach dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz wird der Heimatpfleger in seinem Aufgabenbereich als beteiligter Träger öffentlicher Belange die Interessen der Heimatpflege zu vertreten haben.
  6. Bei der Anlage neuer Friedhöfe und beim Erlass von Satzungen über das Friedhofswesen soll der Heimatpfleger die Gemeinde mit seinem Rat unterstützen, damit die Ruhestätten der Toten würdig gestaltet werden.
  7. Bei der Neu- oder Umbenennung von Straßen wird der Heimatpfleger Gelegenheit finden, auf eine richtige, den örtlichen Verhältnissen entsprechende Wahl der Straßennamen Einfluss zu gewinnen. Der Heimatpfleger steht im Dienst der Allgemeinheit. Er soll daher auch den Bauherren und Bauschaffenden die Belange der Heimatpflege nahebringen.

Diese Beratung erlangt insbesondere für das ländliche Bauwesen besonderes Gewicht angesichts der Aussiedlung und der Umstellung landwirtschaftlicher Betriebe. Es empfiehlt sich, in diesen Fragen mit den Ämtern für Landwirtschaft enge Verbindung zu halten.

 

c) Pflege von Brauchtum, Trachten, Volkslied, Volksmusik, Volkstanz und Mundart

Die Eigenart der bayerischen Stämme drückt sich nicht nur in der landschaftsgebundenen Bauweise aus, sondern vor allem in der Vielgestaltigkeit des Volkstums, den landschaftlichen und örtlichen Sonderformen, wie sie in Mundart, Lied und Kleidung lebendig sind. Dies gilt ebenso für die kulturellen Eigenarten der in Bayern lebenden deutschen Heimatvertriebenen und Flüchtlinge. Hier ergibt sich für den Heimatpfleger ein weiteres Arbeitsfeld, um dem zunehmenden Verlust bodenständigen bayerischen bzw. ostdeutschen Volkstums, den Nivellierungsbestrebungen wie so mancher Überbetonung des Volkscharakters wirkungsvoll entgegenzuarbeiten. Die Bemühungen der landschaftsgebundenen Trachtenvereinigungen und ähnlicher Organisationen, Tradition zu pflegen, sollen vom Heimatpfleger ebenso unterstützt und betreut werden wie die vielfachen Bemühungen um Volkslieder, Volksmusik und Volkstheater.

Ziel aller Bemühungen soll sein, das überlieferte bodenständige Kulturgut in der ganzen Vielfältigkeit lebendig zu erhalten und breite Bevölkerungskreise damit anzusprechen. In Zukunft wird das Augenmerk auch darauf zu richten sein, dass neue Kulturen, entstanden durch Umbrüche der jüngeren Vergangenheit, ihren berechtigten Platz finden.

Wegen der Beschaffung einwandfreier geschichtlicher Grundlagen bei der Veranstaltung von Heimat- und Gedenkfeiern sowie Ortsjubiläen sollten sich die Gemeinden zusammen mit dem Heimatpfleger an das zuständige Staatsarchiv bzw. sonstige einschlägige Einrichtungen wenden. Leider wird dies viel zu oft vergessen.

 

d) Betreuung von Heimatmuseen und privaten Sammlungen

Heimatmuseen und auf Wunsch auch private Sammlungen als Bewahrer der Zeugnisse unserer Geschichte, wichtige Bildungsmittel für handwerkliche gute Schöpfungen und Anschauungsmaterial soll der Heimatpfleger mitbetreuen. Dies gilt auch für Heimatmuseen und private Sammlungen ostdeutschen Kulturguts in Bayern.

 

e) Erziehung zum Heimatgedanken

Breiteste Bevölkerungskreise sollten für die Bestrebungen, den Sinn und Zweck der Heimatpflege gewonnen werden. Das kann durch Wort und Schrift geschehen. Der Heimatpfleger kann durch eigene Vorträge oder Vermittlung von Vorträgen geeigneter Personen Freude an der Heimatpflege wecken und vertiefen.

Heimatgeschichtliche und heimatkundliche Veröffentlichungen in Heimatbüchern und in der Presse finden viel Anklang. Die Vertiefung des Verständnisses der Bevölkerung für die notwendige Erhaltung unserer kulturellen Vergangenheit hängt nicht zuletzt von der Öffentlichkeitsarbeit ab, die der Heimatpfleger in Zusammenarbeit mit anderen Organisationen, die ähnliche Ziele verfolgen, betreibt.

 

f) Zusammenarbeit mit den Bezirksheimatpflegern

Die ehrenamtlichen Heimatpfleger sollen in allen Fragen der Heimatpflege eng mit den hauptamtlichen Bezirksheimatpflegern und auch untereinander zusammenarbeiten, vor allem bei den Aufgaben des Denkmalschutzes, der Pflege des Brauchtums, der Förderung von Trachten, des Volksliedes, des Volkstanzes und der Volksmusik. Dabei sollten die Fachkenntnisse des Bezirksheimatpflegers bei überörtlichen Maßnahmen genutzt werden.

 

g) Zusammenwirken mit Dienststellen und Verbänden

Für den Erfolg der Tätigkeit des Heimatpflegers ist es wichtig, mit vielen Dienststellen, Organisationen und Personen enge Verbindung zu halten:

  1. Kirchliche Stellen
    Bei der Erhaltung und Sicherung religiösen Brauchtums, kirchlicher Bauten und Kunstgegenstände soll der Heimatpfleger mithelfen. Dabei soll er die Geistlichen sowie die Kirchenverwaltungen, Kirchenvorstände und entsprechende Organe (z.B. Diözesankonservatoren) unterstützen und mit den kirchlichen Stellen Fühlung halten.
  2. Schulen
    Der Unterricht soll in den Schülern u.a. Interesse wecken für Natur und Kultur der Heimat und Verständnis anbahnen für die Verbindungen des heimatlichen Bezugsraumes mit der Welt. Er soll die Verbundenheit mit der Heimat pflegen und die Schüler zu entsprechendem Handeln erziehen. Der Heimatpfleger kann diese schulische Aufgabe unterstützen, wenn er den Lehrern geeignetes Unterrichtsmaterial an die Hand gibt, und vor allem, indem er im Benehmen mit den staatlichen Schulämtern und den Ministerialbeauftragten die Lehrerfortbildung auf dem Gebiet der Heimatpflege fördert.
  3. Archivpfleger
    Archivpfleger und Heimatpfleger sind auf Grund ihrer Aufgabenstellung miteinander aufs engste verbunden. Der Heimatpfleger wird ständig mit dem Archivpfleger und den staatlichen Archiven Verbindung halten
  4. Fachkräfte des Naturschutzes
    Die Fachaufgaben des Naturschutzes werden von den hauptamtlichen Fachkräften für Naturschutz bei den Kreisverwaltungsbehörden und Regierungen mit Unterstützung durch die ehrenamtlich tätigen Naturschutzbeiräte wahrgenommen.
  5. Wissenschaftliche Institutionen und die staatlichen Museen und Sammlungen
  6. Regionale und lokale Heimatverbände

 

h) Zusammenarbeit mit dem Bayerischen Landesverein für Heimatpflege

Der Bayerische Landesverein für Heimatpflege (München) erfüllt mit staatlicher Förderung öffentliche Aufgaben gemäß Art. 141 Bayerische Verfassung. Er zählt die Betreuung und Beratung der Heimatpfleger zu seinen wichtigsten Aufgaben. Die Heimatpfleger sind nach seiner Satzung in der Regel zugleich Vertrauensleute des Vereins. Der Landesverein veranstaltet regelmäßig Aus- und Fortbildungsveranstaltungen für die Heimatpfleger. Er steht jedem einzelnen Heimatpfleger stets mit Rat und Hilfe zur Seite.

Unterstützung der Heimatpfleger durch staatliche und kommunale Dienststellen

Alle staatlichen und kommunalen Dienststellen sollen die Heimatpfleger unterstützen und sie bei allen Fragen, bei denen Anliegen der Heimatpflege berührt werden, rechtzeitig zu Rate ziehen.

Die Heimatpfleger werden gebeten, auch in Zukunft dazu beizutragen, unsere Heimat vor Verlusten zu bewahren und den vorhandenen Werten neue hinzuzufügen.

 

Das ist alles sehr schön gesagt, und es ist auch sehr berechtigt. Es erfordert von allen Beteiligten ein hohes Maß an Engagement, und es braucht eine intensive Kommunikation. Damit die Kreisheimatpfleger ihre Aufgabe erfüllen können, müssen Kommunen, Institutionen und Privatleute an sie herantreten, und sie selbst müssen sich an alle wenden, denen sie helfen sollen und können. Ich wünsche mir für die Zukunft, zusammen mit meinen Kolleginnen und Kollegen zum Wohle der Heimat vielfach tätig zu sein.

 

Theodor Ruf